Satzung

§ 1      Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: “Musik-Club Mainfranken Zellingen, e.V.“

Er hat seinen Sitz im Markt Zellingen.

§ 2      Zweck

Der Musik-Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Musik. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch musikalische Ausbildung und Förderung seiner Mitglieder. Durch Feste und Veranstaltungen will der Club im Raum Mainfranken einen kulturellen Beitrag für Jugendliche und Erwachsene bringen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Eine parteipolitische und religiöse Betätigung des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 3      Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden. Mit dem 18. Lebensjahr sind die Mitglieder des Clubs wahlberechtigt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden, wenn sie sich besondere Verdienste um den Club oder um das Musikleben allgemein erworben haben.

§ 4      Anmeldung und Aufnahme von Mitgliedern

Die Anmeldung als Mitglied erfolgt bei der Geschäftsstelle. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (§ 26 BGB). Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages brauchen Gründe nicht angegeben werden.

§ 5      Die Mitgliedschaft erlischt

am Schluss eines Geschäftsjahres (31. Dezember des Jahres)

–       durch Kündigung

–       durch Tod

–       durch Ausschluss (z.B. wegen vereinsschädigendem Verhalten)

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen überlassen

werden.

Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich.

Das Mitglied hat keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung.

In seinem Besitz befindliches Clubeigentum ist zurückzugeben.

Ausschluss des Mitgliedes

  1. Durch Beschluss des Vorstandes kann jedes Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es mit den Beiträgen oder den Umlagen ein Jahr im Rückstand geblieben ist.
  2. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht hat oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

Bei Abstimmungen über Ausschlüsse ist das Mitglied, dessen Ausschluss infrage steht, nicht stimmberechtigt.

Der Bescheid ist dem Mitglied unter Bekanntgabe der Gründe zuzustellen. Gegen den Beschluss ist unter Wegfall des Rechtsweges die Beschwerde zulässig, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich eingereicht werden muss.

Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Verpflichtung zur Zahlung der zur Zeit des Ausschlusses fällig gewesenen Beiträge und Umlagen bleibt in jedem Falle bestehen. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 6      Beitrag

Jedes Mitglied hat einen zu Beginn des Geschäftsjahres, oder zwei Wochen nach Aufnahme fällig werdenden Jahresbeitrag zu zahlen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Beiträge für Mitglieder werden jeweils von der Jahreshauptversammlung für das Geschäftsjahr festgelegt. Die Höhe der Beiträge ist der jeweils aktuell gültigen Beitragssatzung zu entnehmen.

§ 7      Organe des Vereins

Der Musik-Club besteht aus

  1. dem Vorstand
  2. den Übungsleitern
  3. der Mitgliederversammlung.

§ 8      Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die einzelvertretungsberechtigt sind,
  2. dem Kassier, der einzelvertretungsberechtigt ist,
  3. den Mitarbeitern, die für die Durchführung der kulturellen Aufgabe ohne Einzelvertretungsberechtigung zuständig sind:

–       der Schriftführer

–       der Jugendleiter und dessen Stellvertreter

–       der Vergnügungswart

–       der Pressewart

Der Vorstand wird alle 3 Jahre in der Jahreshauptversammlung gewählt.

§ 9      Die Wahl des Vorstandes

erfolgt in gesonderten Wahlgängen. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen. Wiederwahl ist zulässig.

Alle Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder sein. Die Amtsdauer des Vorsitzenden beginnt mit der Beendigung der Wahlhandlung und dauert bis zur vollzogenen nächsten Wahl. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der Amtsdauer findet eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer des Ausscheidenden in der nächsten Mitgliederversammlung statt. Die Ersatzwahl erfolgt nach den Bestimmungen über die Hauptwahl.

§ 10    Rechte und Pflichten des Vorstandes

Bei Verhinderung des Vorsitzenden, des Kassiers oder des Schriftführers in der Ausübung ihrer Funktionen im einzelnen Falle gehen deren Rechte und Pflichten ohne weiteres auf ihre Vertreter über. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Etwa zu gewährende Aufwandsentschädigungen werden vom Vorstand festgesetzt.

Verwaltungsausgaben, oder hohe Vergütungen an Personen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, werden nicht gezahlt. Gewinne aus Veranstaltungen werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen und ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 11    Vorsitzender

Der Vereinsvorsitzende führt die Oberaufsicht über die Geschäftsstelle und über die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende beruft den Vorstand und die Mitgliederversammlung ein, leitet die Versammlungen und veranlasst die Ausführung der Beschlüsse des Vereins. Er hat zu Beginn eines jeden Jahres die Hauptversammlung einzuberufen.

§ 12    Kassier

Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins und überwacht die Buchführung. Er hat in der Jahreshauptversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten.

Für den Umfang der Steuerpflicht ist der Kassier verantwortlich.

§ 13    Schriftführer

Der Schriftführer fertigt über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen und gegebenenfalls den Mitgliedern bekanntzugeben. Kontakte zu Vereinen und Verbänden sowie Kontakte zu Behörden und Persönlichkeiten des Musiklebens gehören zu seinen Aufgaben.

§ 14    Der Jugendleiter und sein Stellvertreter

Der Jugendleiter ist Ansprechpartner für die Jugendlichen im Verein. Er ist Vermittler zwischen den aktiven Jugendlichen und dem Vorstand.

§ 15    Der Vergnügungswart

Der Vergnügungswart ist für die Ausarbeitung von Festen, Veranstaltungen und Feiern verantwortlich. Er arbeitet nach den Beschlüssen des Vorstandes und den Weisungen des Kassiers.

§ 16    Der Pressewart

Der Pressewart ist verantwortlich für Veröffentlichungen in Zeitungen, Artikel in Zeitschriften und sonstige Publikationen und Pressemitteilungen. Darüber hinaus gehört das Verfassen von Reden für andere Vorstandsmitglieder im Rahmen der Veranstaltungsplanung zu seinen Aufgaben.

§ 17    Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Alljährlich findet eine Jahreshauptversammlung statt. Darüber hinaus können zusätzliche Mitgliederversammlungen vom Vorstand einberufen werden. Mitglieder können beim Vorstand einen Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung stellen.

Die Einladung an die Mitglieder hat mindestens 10 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung öffentlich zu erfolgen. Während der Sommerferien finden keine Versammlungen statt.

Befugnisse der Mitgliederversammlung

–       Wahl des Vorstandes

–       Entscheidung über Erteilung der Entlastung für den Vorstand

–       Beschluss zur Satzungsänderung

–       Ernennung von Ehrenmitgliedern

–       Wahl von 2 Kassenprüfern

§ 18    Auflösung des Musik-Clubs Mainfranken, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn er entweder von dem Vorstand oder mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder gestellt wird.

Die Auflösung kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

Zum Beschluss der Auflösung  ist notwendig, dass in der Mitgliederversammlung mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und dass von diesen mindestens 3/4 dem Beschluss zustimmen. Waren in der Versammlung 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der alsdann der Auflösungsbeschluss mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden kann.

Diejenige Mitgliederversammlung, die endgültig die Auflösung beschließt, bestimmt mit einfacher Stimmenmehrheit die Modalitäten der Liquidation.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19    Übergangsbestimmungen

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird ermächtigt redaktionelle Abänderungen dieser Satzung zu beschließen und zu verlautbaren. Die Abänderungen bedürfen der nachträglichen Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 20    Die jeweils gültige Satzung ist jedem Mitglied zugänglich zu machen.

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